A L L G E M E I N E  G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der eiwa Lehm GmbH

 

1. Allgemeines

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für sich auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.

2. Angebot und Bestellung

In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.

3. Preise

Alle Lieferungen erfolgen zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich ab Werk. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren. Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu verhandeln, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Rohstoffe, Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen.

4. Lieferung und Versand

Für die Anlieferung muss sowohl ein geeigneter An- und Abfahrtsweg als auch ein dem Material, sowie der Materialmenge angemessener Abladeplatz vorhanden sein. Die Abladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein und in vollem Umfang für die daraus resultierenden Verzögerungen, Kosten und Schäden. Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Abnahme oder Versandbereitschaft nicht ab, so können wir ihm zur Abnahme eine Frist von 3 Wochen setzen. Diese Frist läuft an dem Tage an, an welchem unsere Mitteilung durch Einschreibebrief beim Käufer eingeht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die Bestimmungen des § 373 HGB. Maßgebend für unsere Berechnung sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können mehr oder Minderlieferungen bis 10 % nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg hat der Käufer vor Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme zu veranlassen. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungsort an uns erfolgen, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.

Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über.

5. Lieferhindernisse und höhere Gewalt

Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeit. Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von höherer Hand, sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken, berechtigen uns nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang Ihrer Auswirkung, hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag – ganz oder teilweise – zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen. Verspätete Lieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.

6. Zahlung

Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden und von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Deckung und Zahlungsalben in Zahlung genommen. Diskont und Wechselspesen gehen zulasten des neuen Käufers. Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen Gegenansprüchen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, oder werden uns erst nach Auftragserteilung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder trotz abweichender vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofortige Barbezahlung unserer Rechnungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber insoweit beweispflichtig sind. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 14,5 % p. a.

Bei Teil- und Restzahlung nach Erhalt der Ware muss der Käufer die Ware spätestens 3 Monate nach Auftragserteilung abrufen und die offene Forderung/ Restzahlung nach Erhalt der Ware begleichen. Ansonsten sind wir berechtigt, die entstehenden Kosten, wie Lager, Verwaltung und Bearbeitungszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei nicht Einhaltung ist der Vertrag somit nichtig und Nachlieferung erfolgt nur noch bei neuer Auftragserteilung sowie Übernahme, des uns entstandenen Schadens für die Nichteinhaltung.

Jegliche sonstige Vereinbarungen gelten nur in schriftlicher Form, mit möglichst genauen Angaben über die Liefertermine. Wir behalten uns vor, die Fracht in diesen Fällen nach jeweils gültigen Tagespreisen zu berechnen.

7. Lieferübungseinstellung

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügungen über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche, ohne in Versuchsendung oder Gewährung einer Nachfrist, streichen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt dieser sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall gehen die Gefahren eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, und wir können vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz der Leistung verlangen.

8. Gewährleistung

Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variieren. Die Eigenschaften der Materialien können entsprechend der verwendeten Rohstoffe Schwankungen aufweisen.

Lehme und daraus hergestellte Lehmbaustoffe, sowie Sumpfkalk und die daraus hergestellten Baustoffe sind nicht genormt.

Unsere Gewährleistung gilt 2 Jahre vom Tage der Lieferung an gerechnet, sofern die Ware entsprechend den eiwa-Verarbeitungshinweisen und den grundsätzlichen handwerklichen und bautechnischen Kenntnissen verarbeitet wird.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.

Bei Grünlingen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer und physikalischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen. Durch vom Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an unseren Materialien wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Gewährleistungen für unsere Konstruktionen übernehmen wir nur dann, wenn das komplette System von uns nachweislich bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das ganze System ab.

Eine Gewähr dafür, dass das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.

Für nachweislich mangelhafte Ware wird Ersatz geleistet. Bei von uns anerkannter Ersatzlieferung übernehmen wir in jedem Falle die Frachtkosten, nicht jedoch das Transportrisiko. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständiger Tilgung unserer sämtlichen offenen Forderungen und Zahlungsansprüche aus allen gegenseitigen Geschäftsvorfällen auf den Käufer über. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen über die Ware, z. B. durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Zwischen- und Enderzeugnisse und jede Verarbeitung, Verbindung und Vermengung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen, wir gelten insoweit als Hersteller gemäß § 950 BGB.

Der Käufer tritt in jedem Fall schon jetzt das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den verbundenen, vermischten oder verarbeitenden Gegenständen an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Es gilt jetzt schon als vereinbart, dass der Käufer die so verbundenen, vermischten, oder verarbeiteten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns unentgeltlich verwahrt.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet veräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Drittwerber mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Zahlt der Dritterwerber, tritt der Erlös anstelle der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen und der Käufer vereinnahmt die eingehende Zahlung treuhänderisch für uns. Unsere Rechte aus den Sicherheitsabtretungen oder treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen bestehen, solange als uns gegen den Käufer Forderungen und Zahlungsansprüche irgendwelcher Art aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir sind berechtigt, und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Drittwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hat uns die Pfändung oder anderwärtige Inanspruchnahme der Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 120 % der uns jeweils noch gegen den Käufer zustehenden Forderungen und Zahlungsansprüche, werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten durch entsprechende Aufgabe von Eigentumsvorbehalten oder Rückübertragungen von sicherheitshalber abgetretenen Forderungen freigeben.

10. Annullierungskosten

Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen.

Für Wiedereinlagerung von Baustoffen berechnen wir 20 % des Warenwertes zzgl. evtl. anfallender Transportkosten.

11. Datenschutz

Wir dürfen die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und die Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten, ist 67806 Rockenhausen. Für die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das deutsche Recht.

Stand: März 2023

 

 

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